Liefer- und Zahlungsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als angenommen.
1.2 Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Bestellungen
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An die in unseren Angeboten enthaltenen Preise halten wir uns 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2 Abnahmeerklärungen und Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware nachgekommen wird. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abreden und Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Abänderungen der Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.3 Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Die bestätigten Artikel und konkreten Varianten sind bindend. Einwendungen gegen unsere Auftragsbestätigung müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang in Textform geltend gemacht werden.
3. Auftragsänderung / Stornierung
3.1 Aufträge, die bereits im Fertigungsprozess sind (drei Wochen vor bestätigter Lieferwoche), können nur in Abstimmung und nur unter Berechnung der bereits entstandenen Kosten (Minimum netto 100,00 €) und einer evtl. Lieferzeitverlängerung geändert werden.
3.2 Bei Sonderanfertigungen sind Auftragsänderungen nur bei Übernahme der bis zum Zeitpunkt der Auftragsänderung entstandenen Kosten möglich.
3.3 Auftragsstornierungen sind auf Grund unserer auftragsbezogenen Fertigung weniger als drei Wochen vor Auslieferung grundsätzlich nicht mehr möglich. Sollte eine Stornierung ausnahmsweise dennoch vereinbart werden, stellen wir 20% des Nettoauftragswerts, mindestens jedoch netto 100,00 € als Bearbeitungsgebühr in Rechnung. Bei Stornierung von Sonderanfertigungsaufträgen werden grundsätzlich 30% der Auftragssumme, wenn der Storno vor Beginn der Sonderanfertigungsarbeiten eingeht, ansonsten 85% des Auftragswerts berechnet. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Preise
4.1 Mangels besonderer Vereinbarung gelten unsere zum Zeitpunkt der Übergabe ab Werk oder Lager gültigen Listenpreise. In den genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Sie wird mit dem jeweils gesetzlich gültigen Wert gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich in Euro. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden von den Preisen nicht erfasst.
4.2 Auf Bestellungen, die ausschließlich Standardprodukte mit unseren entsprechenden Bestellcodes enthalten und die so klar sind, dass sie keiner Nachfrage beim Besteller bedürfen, gewähren wir 1% Klarheitsrabatt auf den Nettoauftragswert.
4.3 Bei Vorkasse gewähren wir einen Rabatt von 1% des Nettoauftragswertes.
4.4 Bei Selbstabholung während unserer regulären Betriebszeiten gewähren wir einen Rabatt von 3% des Nettoauftragswertes.
5. Gefahrübergang, Versand, Fracht, Lieferung
5.1 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Bei Abholung geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Meldung der Abholbereitschaft über.
5.2 Ist eine Lieferung durch uns vereinbart, so erfolgt diese frei Lager des Bestellers hinter die erste verschlossene Gebäudetür im Erdgeschoss. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Lager im Erdgeschoss liegt und für Anlieferungen mit Lkw geeignet ist. Mehraufwand aufgrund abweichender Anlieferungsbedingungen oder Transporte innerhalb des Empfängergebäudes einschließlich notwendiger Montagen werden zu Marktpreisen nach Aufwand berechnet.
5.3 Die Waren werden grundsätzlich in Deutschland frei Haus an die Lageradresse des Käufers (beim Händler ist dies das Händlerlager) versandt. Eine Lieferung an eine vom Käuferlager abweichende Adresse innerhalb Deutschlands ist möglich. Wir berechnen dafür folgende Kosten:
Im Umkreis von 30 km des Händlerlagers | 150 € netto |
Nettoauftragswert bis 3.000,00 € | 300 € netto |
Nettoauftragswert 3.000,01 bis 7.500,00 € | 9 % des Nettoauftragswertes |
Nettoauftragswert über 7.500,01 € | Keine Zusatzkosten |
Montagearbeiten sind in unseren Lieferkosten nicht enthalten und werden, sofern beauftragt, gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.4 Die Ware bleibt während des Versandes unversichert. Auf Verlangen des Käufers wird eine Schadensversicherung auf dessen Kosten abgeschlossen.
5.5 Grundsätzlich bestätigen wir eine Lieferwoche, genauere Angaben des Lieferzeitpunktes sind Richtwerte und grundsätzlich unverbindlich. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
5.6 Die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen oder -termine bedarf unserer Bestätigung in Textform. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Grundsätzlich bestätigen wir eine Lieferwoche. Die Vereinbarung von fixen Anlieferungen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und ist nur für Aufträge mit einem Netto-Warenwert von mehr als 7.500 € möglich. Wenn VARIO einen fixen Anlieferungstermin schriftlich zusagt, so ist dies ein Richttermin, der um bis zu zwei Stunden überschritten werden kann, ohne dass daraus Forderungen an VARIO abgeleitet werden können. Regressforderungen für Verzögerungen, die nicht von VARIO verschuldet wurden, sind grundsätzlich nicht möglich.
5.7 Kommen wir in Lieferverzug und ist eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist (nicht unter 10 Tagen) ungenutzt verstrichen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.
5.8 Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Vorlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachlieferungsfrist.
5.9 Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.
6.2 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer wird entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zum Wert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Verkäufers dient.
6.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an den Verkäufer ab.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß Ziffer 4.2 zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.
6.4 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
6.5 Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
6.6 Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, von uns gelieferten, auch bereits vom Käufer bezahlten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen. Stellt der Käufer seine Zahlung ein, bevor er uns die von ihr gelieferten Waren bezahlt hat, steht uns nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 In den ersten sechs Monaten einer Geschäftsbeziehung liefern wir grundsätzlich nur gegen Vorkasse unter Einräumung unseres Vorkasse-Rabattes von 1 % gemäß Ziffer 4 dieser AGB.
7.2 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden auf den Verladetag datiert.
7.3 Aufträge, die den üblichen Umfang der Geschäftsverbindung übersteigen, erfordern Anzahlungen bzw. Gestellung von Sicherheiten. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen.
7.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % ab Fälligkeit über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt, dass alle unsere Ansprüche vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen.
7.5 Gerät der Käufer in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, die geeignet ist, unsere Zahlungsansprüche zu gefährden, so können Rabatte und sonstige Vergünstigungen widerrufen werden. In einem solchen Fall können wir noch offenstehende Leistungen verweigern bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Weigert sich der Käufer oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
7.6 Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit entgegengenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
7.7 Teillieferungen gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen.
7.8 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen berechtigen den Käufer nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
7.9 Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
7.10 Für den Fall, dass der Käufer den Vertrag nicht erfüllt, sind wir berechtigt, wegen des entgangenen Gewinns und/oder der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten einen pauschalierten Schadensersatz vom Käufer in Höhe von 25 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Gewährleistung
8.1 Transportschäden sind bei Übernahme der Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
Ist der Kunde Händler, so treffen ihn die vorstehenden Verpflichtungen bei Anlieferung in seinem Lager. Werden Beschädigungen nicht vor dem Weitertransport durch den Händler zum Endkunden gerügt, gilt unsere Ware als mängelfrei abgenommen. Rügt der Händler einen Mangel fristgemäß, so ist er bei Vermeidung des Verlustes aller Ansprüche verpflichtet, die beschädigte Ware am Ort unserer Auslieferung durch uns zur Besichtigung zur Verfügung zu halten. Ersatzweise können auf unser Verlangen Schäden mit Bildern dokumentiert werden.
8.2 Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
8.3 Wurde unsere Lieferung an einen Endverbraucher weitergeliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber uns geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber gerügt hat.
8.4 Vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
8.5 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.ä. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
8.6 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
8.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
8.8 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
8.9 Ist ein Gewährleistungsrecht gegeben, können wir nachbessern oder Ersatz liefern. Nach zweifach fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach Fristsetzung Minderung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen zu lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Käufer oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Käufers mit der Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
8.10 Gesetzliche Rückgriffs-Ansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
9. Haftungsausschluss
9.1 Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Bedingungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
9.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufern gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betr. des internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Liederbach am Taunus
10.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht Frankfurt sachlich und örtlich zuständig. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Der Gerichtsstand Amtsgericht Frankfurt gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10.4 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
10.5 Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts, hat er uns hiervon umgehend Kenntnis zu geben.
(Revision 01.01.2012)