Allgemeine Einkaufsbedingungen der VARIO BüroEinrichtungen GmbH und Co. KG

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden „Lieferant“ genannt). Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.  

 

Schriftlich meint in den vorliegenden Bedingungen immer auch die elektronische Kommunikation (E-Mail).

 

Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

 

Sollten zusätzliche Vereinbarungen schriftlich mit einzelnen Lieferanten getroffen sein, so gelten diese ergänzend oder einschränkend zu diesen allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen.  

 

§ 2 Angebot und Bestellungen

 

2.1 Wir werden unsere Bestellungen schriftlich abgeben. Mündliche Abreden, Vertragsabschlüsse und Bestellungen sowie Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen von Verträgen oder Bestellungen werden die Parteien im Einzelnen schriftlich zusammenfassen und bestätigen. Der Lieferant prüft die Bestellung und weist uns auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeit hin, so dass wir eine Korrektur bzw. Vervollständigung vornehmen können. Das gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

 

2.2 Von uns vorgegebene Zeichnungen sowie Toleranzangaben sind verbindlich. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.

 

2.3 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Bestellungen, Rechnungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

 

2.4 Die Bestellungen sind uns vom Lieferanten innerhalb von drei Werktagen ab Eingang der Bestellung per E-Mail zu bestätigen. Rahmenbestellungen sind ebenfalls mit einer Auftragsbestätigung zu bestätigen. Wir halten uns an die Bestellung für 3 Tage gebunden.

 

2.5 Bei wesentlichen Abweichungen von unseren Bestellungen in Qualität und Quantität sowie sonstigen Änderungen gelten diese erst als vereinbart, wenn wir sie bestätigt haben.

 

2.6 Produziert und/oder liefert der Lieferant nach vorgegebenen Zeichnungen etc., ist der Lieferant in eigener Verantwortlichkeit zur Überprüfung verpflichtet, ob die unserer Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen dem Stand der Unterlagen entspricht, die beim Lieferanten vorliegen (Abgleich des Plandatums bzw. der Zeichnungsversion). Wir sind nicht verpflichtet, Warenlieferungen anzunehmen, die nicht unserer Bestellung auch hinsichtlich des vorgegebenen Zeichnungsdatums bzw. spezifischer Produktanforderungen entsprechen. Sofern von uns Material zur Verarbeitung beigestellt wird, ist dieses im Vorfeld vom Lieferanten entsprechend zu prüfen.

 

§ 3 Preise, Verpackung, Lieferung, Gefahrenübergang und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Die vereinbarten Preise sind fest und schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als „geliefert an Bestimmungsort“ (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb der Länder der EU gilt im Übrigen „geliefert verzollt benannter Bestimmungsort“ (DDP gemäß Incoterms 2010).

 

3.2 Bei Preisstellung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2010) hat der Lieferant für den günstigsten und geeignetsten Transport und eine ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen, sofern wir nicht selbst oder durch ein Transportunternehmen die Ware abholen. Unabgesprochene Mehrkosten trägt der Lieferant.

 

3.3 Preiserhöhungen sind uns mindestens 90 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.

 

3.4 Der Lieferant hat unsere Verpackungsvorschriften sowie die einschlägigen nationalen und internationalen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften zu beachten. Ein ausführlicher Lieferschein mit den Angaben der Bestellung ist der Lieferung beizufügen.

 

3.5 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware ordnungsgemäß zu liefern ist.

 

3.6 Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen. Die Rechnungen sind ausschließlich digital an die Mailadresse rechnung@vario.com zu senden.

 

3.7 Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Schriftverkehr müssen mit unserer vollständigen Bestell-, Positions- und Artikelnummer sowie der Auftragsnummer versehen sein. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten und können aus diesen Gründen von uns nicht zugeordnet oder entsprechend verarbeitet werden, gelten Rechnungen so lange als nicht eingegangen, bis Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.

 

3.8 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

 

4.1 Die in der Bestellung genannte Leistungs- und Lieferzeitzeit läuft vom Datum des Zugangs der Bestellung an. Die vereinbarten Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Leistungstermins oder der Leistungsfrist bei Lieferungen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei bestätigter Lieferwoche ist die Ware bis Ende der bestätigten Lieferwoche eintreffend 12:30 Uhr zu unseren bekannten Warenannahmezeiten anzuliefern.

 

4.2 Wird der vereinbarte Termin zur Leistung oder die vereinbarte Leistungsfrist vom Lieferanten nicht eingehalten, so hat er uns dieses unverzüglich, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage nach Kenntnis, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer schriftlich mitzuteilen. Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht entbindet den Lieferanten nicht von seinen Pflichten zur fristgerechten Erfüllung seiner Leistungspflichten.

 

4.3 Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Verzögert sich die Leistung über den vereinbarten Leistungstermin hinaus aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstands, ist der Lieferant uns zum Schadensersatz verpflichtet. Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung oder Mahnung bleiben unberührt.

 

4.4 Kommt der Lieferant mit seinen Leistungspflichten zur Lieferung in Verzug sind wir berechtigt, ab Verzugsbeginn vom Lieferanten einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, den durch die Verzögerung entstandenen Schaden, der über die Vertragsstrafe hinausgeht, zusätzlich geltend zu machen. Als Verzögerung wird jedes Überschreiten des vertraglich vereinbarten Liefertermins angesehen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als der von uns geltend gemachte Schaden entstanden ist, wodurch sich die geltend gemachte Pauschale eventuell verringert.


4.5 Die Geltendmachung weiterer uns nach Vertrag oder Gesetz zustehender Rechte und Ansprüche wegen Leistungsverzögerung und Leistungsverzuges behalten wir uns vor.

 

§ 5 Gewährleistung, Mangelhafte Lieferung und Produkthaftung

 

5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware, die vertraglich vereinbarte oder sonst vorausgesetzte Beschaffenheit besitzt und die übernommenen Garantien erfüllt werden.

 

5.2 Der Lieferant garantiert weiter, dass die Ware dem anerkannten jeweils aktuellen Stand der Technik entspricht, die vereinbarten Qualitätsstandards einhält und frei von Mängeln und jedweden Rechten Dritter ist.

 

5.3 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsrücktritt, Minderung, Schadensersatz) ungekürzt zu. In jedem Fall eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) von dem Lieferanten zu verlangen. Wir sind berechtigt, gerügte Ware auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, von Dritten beseitigen zu lassen oder Ersatz der mangelhaften Leistung zu beschaffen und die hierdurch anfallenden Aufwendungen und Kosten vom Lieferanten ersetzt zu verlangen, es sei denn, dieser ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dieses Recht zur Beseitigung von Mängeln steht uns auch ohne Nachfristsetzung zu, wenn in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit der Eintritt eines im Verhältnis zum Mangel höheren Schadens droht und wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen und wir dem Lieferanten die Selbstvornahme der Mangelbehebung anzeigen.

 

5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, sofern nicht kraft Gesetzes die Verjährung der Gewährleistungsansprüche und -rechte später eintritt. Eventuell getroffene Individualvereinbarungen haben Vorrang. Für im Wege der Nacherfüllung wegen eines Mangels vom Lieferanten neu gelieferte Teile oder neu erbrachte Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Nachlieferung neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant bestreitet den Mangel und erfüllt ausdrücklich nur aus Kulanz. Im Falle einer Nachbesserung der Lieferung und Leistung gilt dies entsprechend, wobei die Gewährleistungsfrist dann nur im Hinblick auf denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung erneut zu laufen beginnt.

 

5.5 Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel oder Transportschäden statt. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


Wir werden unverzüglich nach Wareneingang prüfen, ob die Ware der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen uns in ausdrücklicher Beschränkung des § 377 HGB nicht.

 

5.6 An uns gestellte Ansprüche aus Produkthaftungsregelungen werden wir an den Lieferanten weiterleiten, soweit sie durch gelieferte Produkte vom Lieferanten verursacht wurden. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns die Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns vorsorglich durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

 

§ 6 Lieferantenerklärung

 

6.1 Die Langzeitlieferantenerklärung ist uns nach Aufforderung unverzüglich zuzusenden. Treten im Laufe des Kalenderjahres Veränderungen ein, die Grundlage der Langzeitlieferantenerklärung sind, so sind wir hierüber unverzüglich zu informieren.

 

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

 

6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Die Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten ein.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir an, sofern wir zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung sowie zur Weiterveräußerung der bearbeiteten oder unbearbeiteten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt sind. Die Regelung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes erkennen wir nicht an.

 

§ 8 Geheimhaltung und Schutzrechte

 

8.1 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss, die Bestellung und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf die geschäftliche Verbindung mit uns erst nach ausdrücklich erteilter Zustimmung hinweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht allgemein offenkundigen technischen oder kaufmännischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur insoweit weiterzugeben, als es zur Ausführung der jeweiligen Bestellung bzw. des jeweiligen Auftrags unerlässlich ist. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt über die Dauer des jeweiligen Vertrages hinaus. Unterlieferanten und Arbeitnehmer des Lieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften behandeln.

 

8.2 Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Software, Materialien und Gegenstände, wie Muster, Modelle, Renderings und Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und auf unser Verlangen hin unverzüglich, spätestens jedoch mit der Restlieferung an uns auszuhändigen, etwaige vom Lieferanten erstellte Kopien sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen.

 

8.3 Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Software, Materialien oder Gegenstände, wie Muster, Modelle, Renderings und Werkzeuge, die gemäß vorstehendem Absatz unser Eigentum sind oder die der Lieferant aufgrund unserer Angaben, Unterlagen oder Berechnungen anfertigt, dürfen nur mit unserer vorherigen Einwilligung anderweitig verwendet, vervielfältigt, verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

8.4 Wenn und soweit durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes oder der Leistung Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern der Lieferant hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland verletzt werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns sämtliche hieraus entstehenden Kosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Lieferant die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass der Lieferant auf eigene Kosten von dem jeweiligen Inhaber der verletzten Schutz- und sonstigen Rechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Nutzung, Weiterveräußerung oder sonstige, im Rahmen der Bestellung vorgesehene Nutzung und Verwertung des Liefergegenstandes oder der Leistung erwirkt, es sei denn, die Einholung der Genehmigung ist aufgrund der Höhe der Kosten dem Lieferanten nicht zuzumuten. Durch Abnahme oder Billigung von Zeichnungen, Renderings und Mustern, die der Lieferant vorlegt, wird seine Verantwortlichkeit nicht berührt.

 

8.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung uns und die zu uns bestehende Geschäftsbeziehung als Referenz öffentlich bekannt zu machen oder in sonstiger Weise Dritten zu benennen.

 

§ 9 Vertragsstrafe

 

9.1 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Bestimmungen über die Geheimhaltung in Ziffer 8.1 und über das Verwendungs-, Verwertungs- und Verbreitungsverbot in Ziffer 8.3 dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden, der über die Vertragsstrafe hinausgeht, zusätzlich geltend zu machen.

 

§ 10 Umweltschutz

 

10.1 Der Lieferant versichert, bei der Beschaffung und/oder Herstellung der Liefergegenstände alle Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten.

 

§ 11 Verwahrung, Eigentum, Firmen- und Warenzeichen

 

11.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

 

11.2 Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

 

11.3 Wenn die Bestellung oder eine Zeichnung die Anbringung unseres Firmen- oder Warenzeichens vorschreibt, so muss dies auf den bestellten Waren angeracht werden. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden.

 

§ 12 Rücktritt

 

12.1 Wir sind berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn

 

a)    sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet erscheint oder
b)    der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder
c)    Der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren, auch vorläufig, eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
d)    Die gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

 

13.1 Sofern nicht anders vereinbart ist Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Empfangsanschrift bzw. Versendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Gesellschaft, Liederbach am Taunus.

 

13.2 Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, Liederbach am Taunus. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

13.3 Die Bestellung oder der Auftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

 

13.4 Sollten diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen oder die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle solcher Regelungen gelten Bestimmungen, die dem am nächsten kommen, was die Parteien gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Das Gleiche gilt bei Vorliegen einer Lücke.

 

Stand 04.06.2024

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